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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.08.2025, Az.: 2 BvR 622/22

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.08.2025
Aktenzeichen
2 BvR 622/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250804.2bvr062222

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ingolstadt - 01.07.2021 - AZ: 3 XIV 146/21
LG Ingolstadt - 03.03.2022 - AZ: 24 T 1774/21

Tenor:

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren Beschlüsse des Amts- und Landgerichts, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Abschiebungshaft als verfristete Beschwerde behandelt und zurückgewiesen wurde.

2

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nach der Erledigterklärung vom 30. Juli 2025 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <113>).

3

2. Auf Antrag des Beschwerdeführers war die Auslagenerstattung anzuordnen.

4

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 [BVerfG 02.08.1978 - 2 BvK 1/77] <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 [BVerfG 28.06.1972 - 1 BvR 275/68] <264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie sein Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 f.>).

5

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.

6

Denn die Justiz hat den offensichtlichen Fehler, den ausdrücklich als solchen gestellten Haftaufhebungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2021 nicht verbeschieden, sondern irrig als (verfristete) Beschwerde behandelt zu haben, selbst erkannt und behoben. Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat das Landgericht die angegriffene Entscheidung vom 3. März 2022 aufgehoben; mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat das Amtsgericht über den Haftaufhebungsantrag entschieden. Damit haben die Gerichte zu erkennen gegeben, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Anliegen des Beschwerdeführers letztlich selbst für berechtigt erachtet haben.