Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.06.2025, Az.: 2 BvR 677/25
Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.06.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvR 677/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250627.2bvr067725
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Ablehnung der nicht namentlich genannten Richterinnen oder Richter ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es richtet sich pauschal gegen nicht namentlich genannte Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; 46, 200; 72, 51 [BVerfG 26.02.1986 - 1 BvL 12/85] <59>). Zudem stützt es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung (vgl. BVerfGE 159, 26 [BVerfG 20.07.2021 - 2 BvE 4/20] <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offenkundig unzulässig ist.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.