Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.2025, Az.: 2 BvQ 40/25
Zurücksweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anrodung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.06.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 40/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250623.2bvq004025
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lichtenfels - AZ: 3 Ds 211 Js 10662/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.