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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.05.2025, Az.: 2 BvR 418/24

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.05.2025
Aktenzeichen
2 BvR 418/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.02.2024 - AZ: 1 B 1082/23
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.03.2024 - AZ: 1 B 244/24
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.03.2024 - AZ: 1 B 269/24
BVerfG - 07.08.2024 - AZ: 2 BvR 418/24

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.