Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.03.2025, Az.: 2 BvE 6/25
Abklehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Korrektur von Auszählungsfehlern bei der Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.03.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvE 6/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000625
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.