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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.02.2025, Az.: 2 BvQ 10/25

Erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei auf Beteiligung an der Bundestagswahl 2025 trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.02.2025
Aktenzeichen
2 BvQ 10/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250219.2bvq001025

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre.

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Ein solcher Rechtsbehelf ist für das Begehren der Antragstellerin, sich trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beteiligen zu können, nicht ersichtlich.