Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.01.2025, Az.: 2 BvE 1/25
Unzulässigkeit des Organstreitverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.01.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvE 1/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250120.2bve000125
Rechtsgrundlagen
- § 64 Absatz 3 BverfGG
- Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG
- § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen,
1. dass der Antragsgegner die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit als Partei bei Wahlen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt hat, dass er es im Zusammenhang mit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 pflichtwidrig unterlassen hat, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geregelten Vorgaben zum Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge von parlamentarisch nicht vertretenen Parteien für die vorgezogene Wahl anzupassen,
2. dass der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Organstreitverfahrens erstattet
werden
Antragstellerin: Ökologisch - Demokratische Partei Sachsen ( ÖDP Sachsen ) , vertreten durch den Vorsitzenden Jens Gagelmann, Waldenburger Straße 40, 08396 Waldenburg,
Antragsgegner: Deutscher Bundestag , vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 20. Januar 2025 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag zu 1. wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Auch setzt sich die Antragstellerin mit dem genannten Beschluss sowie dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvE 15/23 (Unterschriftenquoren Bundestagswahl II), dort insbesondere Randnummer 76, nicht auseinander.
- 2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.
- 3.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.