Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.01.2025, Az.: 2 BvE 1/25

Unzulässigkeit des Organstreitverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.01.2025
Aktenzeichen
2 BvE 1/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250120.2bve000125

In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen,
1. dass der Antragsgegner die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit als Partei bei Wahlen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt hat, dass er es im Zusammenhang mit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 pflichtwidrig unterlassen hat, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geregelten Vorgaben zum Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge von parlamentarisch nicht vertretenen Parteien für die vorgezogene Wahl anzupassen,
2. dass der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Organstreitverfahrens erstattet werden
Antragstellerin: Ökologisch - Demokratische Partei Sachsen ( ÖDP Sachsen ) , vertreten durch den Vorsitzenden Jens Gagelmann, Waldenburger Straße 40, 08396 Waldenburg,
Antragsgegner: Deutscher Bundestag , vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 20. Januar 2025 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag zu 1. wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Auch setzt sich die Antragstellerin mit dem genannten Beschluss sowie dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvE 15/23 (Unterschriftenquoren Bundestagswahl II), dort insbesondere Randnummer 76, nicht auseinander.

  2. 2.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

  3. 3.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

König
Wallrabenstein
Frank
Maidowski
Fetzer
Wöckel
Langenfeld
Offenloch