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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.12.2024, Az.: 1 BvR 633/24

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Erlass von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.12.2024
Aktenzeichen
1 BvR 633/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 32370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr063324

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 25.05.2023 - AZ: 10 K 3571/21
VGH Baden-Württemberg - 01.02.2024 - AZ: 2 S 1298/23

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat erfolglos Rechtsschutz gegen die Nichtgewährung eines vorläufigen Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen begehrt, die später aufgehoben worden waren. Ein von ihm vorausgehend gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht beschieden worden.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.

3

So ist bezogen auf den hier allein streitigen Erlass von Säumniszuschlägen nicht hinreichend dargelegt, dass Steuerzahler, deren Steuerforderung ohne eine Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, gegenüber Steuerzahlern gleichheitswidrig schlechter gestellt werden, über deren Aussetzungsantrag rechtzeitig im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerforderung entschieden wurde.

4

Weiter setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander, insbesondere dem Umstand dass aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung diese möglicherweise mit der Bedingung einer vorherigen Sicherheitsleistung verbunden worden wäre, was wiederum nach fachgerichtlicher Rechtsprechung einem vollständigen Erlass der Säumniszuschläge entgegenstehen könnte.

5

Die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, nachdem die Steuerforderung weggefallen ist, ist demgegenüber hier nicht verfahrensgegenständlich.

6

Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.