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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.11.2024, Az.: 1 BvR 2268/23

Anordnung des Ruhens eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens; Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.11.2024
Aktenzeichen
1 BvR 2268/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 32376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr226823

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 14.03.2023 - AZ: BVerwG 8 A 2.22

Tenor:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.

2

Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.

II.

3

Das Ruhen des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anzuordnen (vgl. - ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 [BVerfG 14.12.1993 - 1 BvF 3/88] <328>). Das von den Beschwerdeführerinnen beantragte Ruhen ist zweckmäßig; öffentliche Interessen an der Fortführung des Verfahrens stehen nicht entgegen.