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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.11.2024, Az.: 2 BvR 1225/24

Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.11.2024
Aktenzeichen
2 BvR 1225/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241119.2bvr122524

Verfahrensgang

vorgehend
FG Berlin-Brandenburg - 25.07.2024 - AZ: 15 K 10189/19

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von Frau (...) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.