Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.10.2024, Az.: 1 BvR 1924/24
Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.10.2024
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1924/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 26074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241015.1bvr192424
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Ott und die Richter des Bundesverfassungsgerichts Radtke und Wolff werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Ott und den Richter Radtke sind als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Wolff ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.