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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.10.2024, Az.: 1 BvR 1924/24

Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.10.2024
Aktenzeichen
1 BvR 1924/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241015.1bvr192424

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 25.06.2024 - AZ: B 5 R 27/24 BH

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Ott und die Richter des Bundesverfassungsgerichts Radtke und Wolff werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Ott und den Richter Radtke sind als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Wolff ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.