Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.08.2024, Az.: 2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24

Erlass der einstweiligen Anordnung als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache; Erschöpfung des Rechtswegs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.08.2024
Aktenzeichen
2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr176223

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 22.05.2023 - AZ: 2 K 1607/21
VG Saarlouis - 30.05.2023 - AZ: 2 K 490/22
VG Saarlouis - 17.07.2023 - AZ: 2 K 1568/22
OVG Saarland - 15.11.2023 - AZ: 1 E 81/23
OVG Saarland - 15.11.2023 - AZ: 1 E 88/23
OVG Saarland - 15.11.2023 - AZ: 1 E 76/23
BVerfG - AZ: 2 BvL 11/18

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als "Hauptsacheverfahren" die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum "2023 bis dato und nachfolgend" amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.

2

a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er - auch als Kläger des Ausgangsverfahrens - an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 [BVerfG 25.10.1960 - 1 BvR 701/57] <342>; 41, 243 <245>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).

3

b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 7, 367 [BVerfG 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58] <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6>), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

4

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.