Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.07.2024, Az.: 2 BvR 842/23
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes betreffend das Verfahren der Zweitstimmendeckung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.07.2024
- Aktenzeichen
- 2 BvR 842/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 21125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr084223
Rechtsgrundlage
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn (...),
2. des Herrn (...),
3. des Herrn (...),
4. des Herrn (...),
5. der Frau (...),
6. des Herrn (...),
7. der Frau (...),
8. des Herrn (...),
9. des Herrn (...),
10. des Herrn (...),
11. des Herrn (...),
12. der Frau (...),
13. der Frau (...),
14. des Herrn (...),
15. des Herrn (...),
16. der Frau (...),
17. des Herrn (...),
18. der Frau (...),
19. der Frau (...),
20. der Frau (...)
gegen das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 17. März 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147)
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden wird abgelehnt.
- 2.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde vom 23. Juni 2023 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln, sowie gegen die Sperrklausel ohne bisherige Grundmandatsklausel.
II.
1. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2023 - 2 BvR 760/23 - m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es den weiteren Beschwerdeführenden unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
2. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der Neuregelung der Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.