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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.07.2024, Az.: 2 BvR 923/24

Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.07.2024
Aktenzeichen
2 BvR 923/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240712.2bvr092324

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 10.07.2024 - AZ: VG 14 L 588/24.A

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum. (Rn.1)

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.