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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.07.2024, Az.: 1 BvR 2231/23

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entschtscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.07.2024
Aktenzeichen
1 BvR 2231/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 19112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr223123

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der (...)-e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden (...),
- Bevollmächtigte: (...) -
gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die RichterChrist,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 [BVerfG 27.01.2004 - 2 BvR 496/01] <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem "(...)" -Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Christ
Wolff
Meßling