Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.04.2024, Az.: 2 BvR 63/22
Unzulässige Ablehnungsgesuche
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.04.2024
- Aktenzeichen
- 2 BvR 63/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 15222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240416.2bvr006322
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König ist unzulässig, weil es in der Sache darauf hinausläuft, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG die Besorgnis der Befangenheit begründen soll; damit ist es gänzlich ungeeignet und die abgelehnte Vizepräsidentin auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen Richter Huber, die ehemalige Richterin Baer, den ehemaligen Richter Müller und die ehemalige Richterin Kessal-Wulf bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.