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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.04.2024, Az.: 2 BvC 23/22

Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Tod des Beschwerdeführers

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.04.2024
Aktenzeichen
2 BvC 23/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 16597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240408.2bvc002322

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 [BVerfG 20.07.2021 - 2 BvE 4/20] <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).

2

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt. Ausweislich der vom zuständigen Standesamt übersandten Sterbeurkunde ist der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer Anfang Januar 2024 verstorben. Hierdurch ist - unter der gebotenen Berücksichtigung der Art des gerügten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 2 m.w.N. für die Verfassungsbeschwerde) - Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde eingetreten. Nach dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Februar 2024 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben insgesamt inhaltlich unverständlich. Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger erkennbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 4 m.w.N. für die Verfassungsbeschwerde). Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 5).