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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.03.2024, Az.: 2 BvR 387/12
Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13799
Aktenzeichen: 2 BvR 387/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240326.2bvr038712

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 29.04.2011 - AZ: 3 KLs / 217 Js 19146/10 - 33/10

BGH - 13.12.2011 - AZ: 3 StR 317/11

BGH - 08.11.2011 - AZ: 3 StR 317/11

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG

BVerfG, 26.03.2024 - 2 BvR 387/12

Tenor:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

3

Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).

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