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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.02.2024, Az.: 1 BvR 2320/23

Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.02.2024
Aktenzeichen
1 BvR 2320/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240220.1bvr232023

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg - 02.08.2023 - AZ: 9 Ca 339/19

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).

2

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.