Beschl. v. 16.02.2024, Az.: 1 BvR 2318/23
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Pforzheim - 03.05.2019 - AZ: 7 Ds 91 Js 4804/18
LG Karlsruhe - 08.03.2023 - AZ: 18 Ns 91 Js 4804/18
OLG Karlsruhe - 15.11.2023 - AZ: 1 ORs 34 SRs 692/23
BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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