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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.02.2024, Az.: 1 BvR 2283/23

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.02.2024
Aktenzeichen
1 BvR 2283/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.1bvr228323

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nürnberg - 28.06.2022 - AZ: 49 Cs 214 Js 29706/21
LG Nürnberg-Fürth - 11.04.2023 - AZ: 8 Ns 214 Js 29706/21
BayObLG - 15.11.2023 - AZ: 203 StRR 491/23

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.