Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.02.2024, Az.: 1 BvR 2283/23
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.02.2024
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2283/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 12098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.1bvr228323
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nürnberg - 28.06.2022 - AZ: 49 Cs 214 Js 29706/21
- LG Nürnberg-Fürth - 11.04.2023 - AZ: 8 Ns 214 Js 29706/21
- BayObLG - 15.11.2023 - AZ: 203 StRR 491/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.