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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.01.2024, Az.: 2 BvQ 5/24
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10836
Aktenzeichen: 2 BvQ 5/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240123.2bvq000524

Rechtsgrundlage:

§ 32 BVerfGG

BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvQ 5/24

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ? unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind ? jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. Er hat nicht dargelegt, dass er bereits um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben. Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - m.w.N.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Ablehnung einstweilige Anordnung

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