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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.01.2024, Az.: 1 BvR 2078/23
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10545
Aktenzeichen: 1 BvR 2078/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240122.1bvr207823

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerwG - 15.06.2023 - AZ: 3 C 5.22

BVerfG, 22.01.2024 - 1 BvR 2078/23

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...),
- Bevollmächtigte: 1. (...),
2. (...),
3. (...) -
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juni 2023 - BVerwG 3 C 5.22 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Januar 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ihr als Heilpraktikerin untersagte Entnahme von Blut im Rahmen von sogenannten Eigenblutbehandlungen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] <361>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 [BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87] <45>; 93, 266 <288>). Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist dem Formerfordernis nur genügt, wenn diese beigefügt werden (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>), beziehungsweise die Begründungsfrist nur dann eingehalten, wenn die Schriftsätze dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Frist vorliegen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, Rn. 2).

5

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer Praxis angewendet hat, nicht vorgelegt und auch in ihrer Verfassungsbeschwerde die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.

6

Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 28 TFG verfassungsrechtlich vertretbar verneint wurde, ist dies aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt (vgl. nur die beschriebenen Behandlungsmethoden im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2022 - M 26a K 21.397 -, juris, Rn. 4 ff. und im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris, Rn. 3 ff.) und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen (z.B. nach dem Arzneimittelgesetz) unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behandlungsmethode, vor allem je nach Menge des entnommenen und anschließend reinfundierten Blutes. Genaueres lässt sich dazu auch dem vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.

7

2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig gemäß den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG dargelegt.

8

Nicht ausreichend ist es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch unabhängig von § 4 Abs. 26 AMG ausgelegt werden, so dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt seien, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, ohne diese Rechtsprechung wiederzugeben oder die Entscheidungen beizulegen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden Auffassungen führen auf einfachrechtlicher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. Solange die Beschwerdeführerin nicht darlegt, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihr praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihr angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das Bundesverwaltungsgericht beschwert ist.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Christ

Wolff

Meßling

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