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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.01.2024, Az.: 2 BvR 1882/23
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10895
Aktenzeichen: 2 BvR 1882/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240115.2bvr188223

BVerfG, 15.01.2024 - 2 BvR 1882/23

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

2

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 [BVerfG 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94] <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).

3

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung genügen würde. Zudem ist eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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