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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.11.2023, Az.: 1 BvR 607/22
Entschädigungs- und Schadensersatzklage wegen Verzögerung eines Umgangsverfahrens über 37 Monate; Einhaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes in Kindschaftssachen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2023
Referenz: JurionRS 2023, 48288
Aktenzeichen: 1 BvR 607/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231116.1bvr060722

BVerfG, 16.11.2023 - 1 BvR 607/22

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem eine Entschädigungs- und Schadensersatzklage wegen Verzögerung eines Umgangsverfahrens über 37 Monate sowie die zur Einhaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes in Kindschaftssachen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe des deutschen Rechts.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist die nicht sorgeberechtigte Mutter von zwei 2010 und 2012 geborenen Kindern. Nachdem diese zunächst in einer Pflegefamilie gelebt hatten, wechselten sie im Jahr 2013 zeitlich versetzt in den Haushalt des allein sorgeberechtigten Vaters. Die Beschwerdeführerin betrieb in der Folgezeit fachgerichtliche Verfahren zum Umgang mit den Kindern und zur elterliche Sorge. Ein Teil dieser Verfahren wurde sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren als auch als Hauptsacheverfahren geführt. Zudem klagte die Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Entschädigung für die überlange Dauer den Umgang mit ihren Kindern betreffenden Verfahren.

3

2. a) Im Jahr 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit den beiden Kindern per einstweiliger Anordnung. Diesen Antrag wies das Familiengericht mit Beschlüssen im April und Mai 2014 zurück. Anschließend stellte die Beschwerdeführerin ebenfalls im Mai 2014 in der Hauptsache einen Antrag auf Regelung des Umgangs. In der Verhandlung vom 24. September 2014 vereinbarten die Eltern eine Ruhendstellung des Verfahrens. Am 23. Januar 2015 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein Sachverständigengutachten angefordert. Von Februar 2017 bis September 2017 hatte die Beschwerdeführerin aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Anordnung des Familiengerichts neun Umgangstreffen mit den Kindern von je einer Stunde.

4

b) Im September 2017 rügte die Beschwerdeführerin die Missachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes aus § 155 FamFG und beantragte erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts, weil die im Februar 2017 getroffene einstweilige gerichtliche Regelung mit Ablauf des September 2017 endete. Nachdem die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) vor dem Familiengericht erfolglos geblieben war, stellte das Oberlandesgericht auf die Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) der Beschwerdeführerin hin mit Beschlüssen vom 24. November 2017 fest, dass im Umgangsverfahren sowohl in Bezug auf das Hauptsache- als auch in Bezug auf das einstweilige Anordnungsverfahren das Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden sei.

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c) Im März 2018 legte die Beschwerdeführerin wiederum Beschleunigungsrüge in dem mit ihrem Antrag vom 12. September 2017 erneut eingeleiteten Verfahren zum Umgangsrecht ein. Das Familiengericht reagierte nicht. Auf die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Beschleunigungsbeschwerde stellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2018 fest, dass auch die weitere Verfahrensbehandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entsprochen habe. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Oberlandesgericht dagegen die Beschleunigungsbeschwerde in Bezug auf das umgangsrechtliche Hauptsacheverfahren zurück.

6

d) Mit Entscheidungen aus dem Juli 2018 regelte das Amtsgericht den Umgang der Beschwerdeführerin mit den Kindern in Gestalt von zweiwöchigen begleiteten Umgängen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hin weitete das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2019 per einstweiliger Anordnung die Umgänge zeitlich aus und gestattete der Beschwerdeführerin die zeitlich gestufte Aufnahme von monatlichem unbegleiteten Umgang mit ihren Kindern.

7

3. Am 11. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Oberlandesgericht Klage gegen das Land auf Entschädigung für die erlittenen immateriellen Schäden in Höhe von mindestens 15.000 Euro und (näher bezifferten) Schadensersatz für die materiellen Schäden. Mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 17. Oktober 2019 verurteilte das Oberlandesgericht das Land dem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 3.700 Euro aufgrund der Verzögerung des Verfahrens von 37 Monaten aus § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG und wies die Klage im Übrigen ab. Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Beschwerdeführerin hin das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit auf, als die Klage hinsichtlich der Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe eines 3.700 Euro übersteigenden Betrages abgewiesen worden war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Mit Anerkenntnisurteil vom 27. Januar 2022 verurteilte das Oberlandesgericht sodann das Land über das Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 17. Oktober 2019 hinaus, weitere 11.300 Euro nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin zu zahlen.

8

4. Mit ihrer am 5. März 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG sowie mehrere Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR). Ausdrücklich macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einem effektiven Rechtsbehelf zur Beschleunigung nicht ausreichend vorrangig und beschleunigt durchgeführter kindschaftsrechtlicher Verfahren. Beschwerdegegenstand sei das Unterlassen des Gesetzgebers, hierfür einen effektiven, präventiven Rechtsbehelf zu schaffen. Hilfsweise richte sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 155b und § 155c FamFG sowie § 198 GVG. Außerdem rügt die Beschwerdeführerin, dass die sie betreffenden Umgangsverfahren nicht vorrangig und beschleunigt behandelt worden seien sowie dass ihr keine Freistellung von dem ihr im Zuge des Verfahrens entstandenen materiellen Schadens gewährt worden sei. Sie beantragt zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist "insoweit bereits eine teilweise Verfristung eingetreten sein sollte". Mit der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin unter anderem auch sämtliche fachgerichtlichen Entscheidungen über ihre Beschleunigungsrechtsbehelfe vorgelegt.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die dafür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Sie ist aus verschiedenen Gründen unzulässig. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde der Sache nach gegen die im Verfahren zur Regelung des Umgangs mit ihren Kindern sowie die im Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, hat die Beschwerdeführerin die Frist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt (1 a). Ebenso wenig ist die Jahresfrist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG eingehalten, soweit die Beschwerdeführerin unmittelbar die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen §§ 155b, 155c FamFG und § 198a GVG geltend macht (1 b). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren (2). Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen (3 und 4).

10

1. a) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die nachfolgend genannten gerichtlichen Entscheidungen über die von ihr eingelegten Beschleunigungsrechtsbehelfe in verschiedenen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wendet, ist ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Einhaltung der dafür maßgeblichen Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Beschleunigungsbeschwerden (§ 155c FamFG) der Beschwerdeführerin datieren vom 24. November 2017 und die zwei weiteren vom 22. Mai 2018. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen hat, wann ihr diese Beschlüsse bekannt gegeben wurden, ist bei der am 5. März 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde eine Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ausgeschlossen.

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b) Die nach dem Wortlaut der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge eindeutig auch unmittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen §§ 155b, 155c FamFG sowie § 198 GVG gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls verfristet. Die Beschwerdeführerin hat die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt. Bei sämtlichen angegriffenen Vorschriften ist seit ihrem Inkrafttreten jeweils mehr als ein Jahr vergangen.

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2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) in die Versäumung der Einlegungsfrist bleibt ohne Erfolg. Dabei ist ihr Begehren nicht als bedingter Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen (zur Bedingungsfeindlichkeit des Antrags siehe nur Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Werkstand: Januar 2022, § 93 Rn. 62 m.w.N). Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, im Fall der durch sie selbst nicht sicher zu beurteilenden Fristversäumnis unbedingt Wiedereinsetzung zu beantragen. Diese war ihr nicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat nicht dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der jeweiligen Einlegungsfrist gehindert war. Damit hat sie entgegen der gesetzlichen Anforderung aus § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG die Gründe für eine Wiedereinsetzung erst recht nicht glaubhaft gemacht.

13

3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gesetzgeber habe es unterlassen, zu einer effektiven Beschleunigung der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen geeignete Rechtbehelfe zu schaffen, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den insoweit maßgeblichen Begründungsanforderungen.

14

a) Wird ein hoheitliches Unterlassen gerügt, muss dargelegt werden, dass die öffentliche Gewalt in einer die Grundrechte der beschwerdeführenden Person verletzenden Weise untätig geblieben ist. Dies ist nur der Fall, wenn die beschwerdeführende Person eine mögliche Handlungspflicht des Staates substantiiert darlegen kann, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lässt (vgl. BVerfGK 20, 320 <324>). Sie muss schlüssig dartun, dass staatliche Schutzvorkehrungen geboten und von der öffentlichen Gewalt überhaupt nicht getroffen worden sind oder dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen ungeeignet sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGK 17, 57 <61>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 -, Rn. 20) und inwieweit staatliche normative Maßnahmen zu einer effektiven Verbesserung beitrügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, Rn. 19 f.).

15

b) Dem ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie setzt sich in keiner Weise mit der in der Sache von ihr beanstandeten Schutzpflichtverletzung des Gesetzgebers auseinander, insbesondere dem diesbezüglichen gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum und dem hierauf anzuwendenden Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts. Der Vortrag der Beschwerdeführerin erschöpft sich in der Behauptung der Unzulänglichkeit der Rechtslage, ohne auf das Regelungskonzept des Gesetzgebers näher argumentativ einzugehen und darzustellen, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht von einem Versagen der vorliegenden gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist. Auch geht sie, obwohl geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 22; Barzcak, in Barzcak: Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 77), nicht darauf ein, weshalb Verbesserungen auf das für notwendig erachtete Maß über Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht erreicht werden können.

16

c) Da die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits nicht den Begründungsanforderungen genügt, kommt es nicht darauf an, dass auch für die hier erhobene Rüge gesetzgeberischen Unterlassens die maßgebliche Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist. Es liegt ein Fall sogenannten unechten Unterlassens vor, weil der Gesetzgeber mit §§ 155b, 155c FamFG Beschleunigungsrechtsbehelfe geschaffen hat, diese von der Beschwerdeführerin aber als unzureichend erachtet werden. Für eine solche Konstellation muss eine Verfassungsbeschwerde gegen die vermeintlich unzureichende gesetzliche Regelung aber innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben werden (vgl. BVerfGE 56, 54 [BVerfG 14.01.1981 - 1 BvR 612/72] <71>). Das ist unterblieben (Rn. 11).

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4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2022 über die Entschädigung für überlange Verfahrensdauer richtete (Rn. 7), genügte ihre Begründung jedenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. zu diesen BVerfGE 140, 220 [BVerfG 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15] <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht aufgezeigt. Es fehlt bereits an einer substantiellen verfassungsrechtlichen Argumentation, warum die im Ergebnis zugesprochene Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen sollte, zumal die Beschwerdeführerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof teilweise zurückgenommen hat.

18

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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