Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.10.2023, Az.: 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.10.2023
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231016.1bvr168723
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg - 25.07.2023 - AZ: 4 Ta 10/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.