Beschl. v. 17.08.2023, Az.: 2 BvR 1851/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 28.03.2022 - AZ: 1537 M 30975/21
AG München - 15.08.2022 - AZ: 1537 M 30975/21
LG München I - 25.08.2022 - AZ: 16 T 10239/22
LG München I - 14.09.2022 - AZ: 16 T 10239/22
LG München I - 16.09.2022 - AZ: 16 T 10239/22
LG München I - 30.09.2022 - AZ: 16 T 10239/22
LG Düsseldorf - 27.01.2020 - AZ: 5 O 390/16
Fundstelle:
WM 2023, 2020-2023
BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
- 2.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- 3.
Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.
- 4.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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