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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.08.2023, Az.: 2 BvR 1851/22
Zurückverweisung an das zuständige Landgericht nach Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41543
Aktenzeichen: 2 BvR 1851/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230817.2bvr185122

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 28.03.2022 - AZ: 1537 M 30975/21

AG München - 15.08.2022 - AZ: 1537 M 30975/21

LG München I - 25.08.2022 - AZ: 16 T 10239/22

LG München I - 14.09.2022 - AZ: 16 T 10239/22

LG München I - 16.09.2022 - AZ: 16 T 10239/22

LG München I - 30.09.2022 - AZ: 16 T 10239/22

LG Düsseldorf - 27.01.2020 - AZ: 5 O 390/16

Fundstelle:

WM 2023, 2020-2023

BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

  3. 3.

    Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.

  4. 4.

    Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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