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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.04.2023, Az.: 1 BvR 733/23

Verhängtes Verbot bzgl. des Tätigwerdens auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts als Vertreterin und Beistand für die Dauer von drei Jahren als anwaltsgerichtliche Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.04.2023
Aktenzeichen
1 BvR 733/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 34390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230426.1bvr073323

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Bayern - 01.02.2022 - AZ: II - 3 - 9/21
AGH München - 08.06.2021 - AZ: 3 AnwG 55/16
AGH München - 08.06.2021 - AZ: 41 EV 536/14
BGH - 29.11.2022 - AZ: AnwSt (R) 4/22

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2023, 447
  • WM 2023, 1101-1102

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...),
- Bevollmächtigte: (...) -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2022 - AnwSt (R) 4/22 -,
b) das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Februar 2022 - Ba- yAGH II - 3 - 9/21 -,
c) das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 8. Juni 2021 - 3 AnwG 55/16, 41 EV 536/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. April 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein gegen sie als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängtes Verbot, auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts als Vertreterin und Beistand für die Dauer von drei Jahren tätig zu werden.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist schon offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

3

a) Eine Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 [BVerfG 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94] <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>).

4

b) Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert dargetan.

5

aa) Dies gilt insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin maßgeblich als verletzt gerügten Art. 12 Abs. 1 GG.

6

Zwar ist nach ihrem Vortrag der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen anwaltsgerichtlichen Entscheidungen und das hierin, nach Änderung des Rechtsfolgenausspruchs durch den Anwaltsgerichtshof, verhängte Vertretungsverbot berührt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin lässt aber nicht hinreichend substantiiert erkennen, dass ein solcher Eingriff vorliegend nicht gerechtfertigt wäre.

7

(1) In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 36, 212 [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71] <219 ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93, 362 <369>; 135, 90 <111 Rn. 57>; 141, 82 <98 Rn. 47>; 145, 20 <67 Rn. 121>).

8

(2) Vorliegend findet das Vertretungsverbot seine rechtliche Grundlage in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus §§ 43, 43a BRAO. Mit diesen Normen setzt sich die Beschwerdeführerin bereits nicht genügend auseinander.

9

(3) Die Anwendung dieser Normen begegnet dabei auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Beschränkung des Vertretungsverbots auf das Familienrecht auf sachfremden Erwägungen beruhe, vermögen ihre Ausführungen nicht zu entkräften, dass wesentliche festgestellte Berufspflichtverletzungen, auf die insbesondere der das Vertretungsverbot verhängende Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung gründet (unterlassene Weiterleitung von Kindesunterhalt; Preisgabe sensibler persönlicher, in der familiären Situation der Mandanten liegender Daten im Internet; herabwürdigende Äußerungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Richterin in Bezug auf deren Protokollierung in einem familienrechtlichen Verfahren) im Familienrecht wurzeln.

10

Dass weitere Pflichtverletzungen sich auf andere Rechtsgebiete oder gar den rechtsgebietsunabhängigen Auftritt der Beschwerdeführerin beziehen, ändert an der Vertretbarkeit der vom Anwaltsgerichtshof vorgenommenen, schwerpunktorientierten Wertung nichts.

11

(4) Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dass die Beschränkung auf das Familienrecht wegen ihres Tätigkeitsschwerpunkts auch als Fachanwältin dieses Rechtsgebiets letztlich wie ein Berufsverbot wirke, welches vom Anwaltsgerichtshof selbst für unverhältnismäßig erachtet worden sei, geht sie nicht genügend auf dessen Entscheidungsgründe ein. Der Anwaltsgerichtshof begründet die Verhältnismäßigkeit des Vertretungsverbots eingehend und unter besonderer Beachtung der beruflichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der wirtschaftlichen Folgen für diese. Die Wertung, dass sich das Vertretungsverbot für die Beschwerdeführerin zwar als eine äußerst spürbare Maßnahme darstelle, aufgrund ihrer bereits gegenwärtig ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten, die durch Umorganisation noch ausgeweitet werden könne, aber nicht die Wirkung eines faktischen Berufsverbots auf Zeit habe, wird von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet. Daher ist die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Beruf auch auf der Grundlage nicht familienrechtlicher Mandate weiter auszuüben, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

12

bb) Auch soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sind die Substantiierungsanforderungen nicht gewahrt.

13

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Christ
Wolff
Meßling