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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.04.2023, Az.: 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zu strafprozessualen Befugnissen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41374
Aktenzeichen: 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230417.1bvr017623

BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind insbesondere die mit Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) neu eingeführten und am 24. August 2017 in Kraft getretenen strafprozessualen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO) und - nur die Beschwerdeführer zu I. - zur Online-Durchsuchung (§ 100b StPO). Die Beschwerdeführenden zu II. wenden sich darüber hinaus gegen die am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen §§ 48, 49 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I 2097).

2

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie sind bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführenden nicht die Möglichkeit aufgezeigt haben, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

3

1. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Abwehrdimension rügen, haben sie ihre Selbstbetroffenheit durch die angegriffenen Rechtsnormen nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98 - BayVSG; Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21-, Rn. 44 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

4

2. Soweit die Beschwerdeführer zu I. darüber hinaus rügen, die in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 100b StPO geschaffenen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung verletzten die staatliche Pflicht zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, legen sie die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung nicht hinreichend dar.

5

Im Falle der Behauptung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung ergeben sich spezifische Darlegungslasten dahingehend, dass über den Vortrag angeblicher Unzulänglichkeiten der Rechtslage hinaus der gesetzliche Regelungszusammenhang insgesamt erfasst sein muss, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption ausgegangen wird (vgl. BVerfGE 158, 170 [BVerfG 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18] <191 f. Rn. 51> - IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 111).

6

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer befassen sich nicht mit bestehenden Regelungen zum Schutz informationstechnischer Systeme, die hier grundrechtsschützende Wirkung entfalten könnten. Sie hätten insbesondere näher auf § 500 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 67 BDSG eingehen müssen, wonach möglicherweise auch beim Offenhalten einer Sicherheitslücke eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 67).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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