Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.02.2023, Az.: 2 BvQ 12/23
Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.02.2023
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 12/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 20329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230208.2bvq001223
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.