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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.02.2023, Az.: 2 BvQ 12/23

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.02.2023
Aktenzeichen
2 BvQ 12/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 20329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230208.2bvq001223

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.

2

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.