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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.02.2023, Az.: 1 BvL 3/21
Festsetzung des Gegenstandswerts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41365
Aktenzeichen: 1 BvL 3/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:ls20230201.1bvl000321

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Düsseldorf - 13.04.2021 - AZ: S 17 AY 21/20

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG

BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 3/21

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 1 BvL 3/21 wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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