Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.02.2023, Az.: 1 BvL 3/21
Beschl. v. 01.02.2023, Az.: 1 BvL 3/21
Festsetzung des Gegenstandswerts
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Düsseldorf - 13.04.2021 - AZ: S 17 AY 21/20
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 3/21
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 1 BvL 3/21 wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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