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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.01.2023, Az.: 2 BvR 2255/22
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um ein Besuchsrecht in einem Pflegeheim und die Wirksamkeit eines Hausverbotes; Unzulässigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer rechtlicher Vertretung; Verstoß gegen die Subsidiarität wegen Nichteinhaltung des Rechtswegs; Zugang zum Pflegeheim nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Betreuerin
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2023
Referenz: JurionRS 2023, 39076
Aktenzeichen: 2 BvR 2255/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230125.2bvr225522

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 28.11.2022 - AZ: 13 T 140/22

Fundstellen:

FamRZ 2023, 634

FK 2023, 206-207

NJW 2023, 909-910

NZFam 2023, 333

PflR 2023, 655-658

BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2255/22

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau (...),
2. der Frau (...),
gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. November 2022 - 13 T 140/22 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Januar 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist ein zivilrechtlicher Rechtsstreit um ein Besuchsrecht in einem Pflegeheim und die Wirksamkeit eines gegen die Beschwerdeführerin zu 1. erlassenen Hausverbotes. Die Beschwerdeführerin zu 1. begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Betreiberin des Pflegeheims, das ihre unter Betreuung stehende Mutter, die Beschwerdeführerin zu 2., bewohnt, zur Regelung eines Besuchsrechts an mehreren Tagen pro Woche. Das Pflegeheim hatte zuvor ein Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin zu 1. verhängt. Das Amtsgericht München hat diesen Antrag abgelehnt. Die von der Beschwerdeführerin zu 1. erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht München I zurückgewiesen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1. in eigenem Namen und im Namen der Beschwerdeführerin zu 2., in deren Vertretung sie zu handeln erklärt. Parallel dazu verfolgt die Beschwerdeführerin zu 1. in einem Verfahren vor dem Betreuungsgericht das Begehren, von der Betreuerin ihrer Mutter die Zustimmung zu einer Umgangsregelung in ihrem Sinne zu erhalten. Die Betreuerin hatte Besuche mit Verweis auf das Hausverbot des Pflegeheims zuvor untersagt.

2

1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Tochter der unter Betreuung stehenden, pflegebedürftigen (Pflegegrad 5) Beschwerdeführerin zu 2. Die Beschwerdeführerin zu 2. bewohnt ein Zimmer in einem Pflegeheim der AWO München. Im Frühjahr 2021 kam es zu Differenzen zwischen der Betreiberin des Pflegeheims und der Beschwerdeführerin zu 1. Während die Beschwerdeführerin zu 1. Pflegemängel rügte, erhob das Pflegeheim die Vorwürfe, die Beschwerdeführerin zu 1. missachte Infektionsschutzbestimmungen und gefährde die Beschwerdeführerin zu 2. Mit dieser Begründung verhängte das Pflegeheim gegen die Beschwerdeführerin zu 1. ein Hausverbot. Die Betreuerin der Beschwerdeführerin zu 2. untersagte in der folgenden Zeit ebenfalls Besuche und verwies diesbezüglich auf das Hausverbot.

3

2. Mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1. bei dem Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese sollte zum Inhalt haben, die Betreiberin des Pflegeheims zu verpflichten, Besuche der Beschwerdeführerin zu 1. an drei Tagen pro Woche für jeweils zwei Stunden zu dulden. Weiter sollte die Betreuerin der Beschwerdeführerin zu 2. dazu verpflichtet werden, eine Umgangsregelung in diesem Sinne zu treffen und von ihrem Besuchsverbot abzurücken.

4

Die Beschwerdeführerin zu 1. stellte sich auf den Standpunkt, die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden und das Vorgehen von Pflegeheim und Betreuerin sei rechtswidrig. Nur sporadisch und begleitet von stetigen Auseinandersetzungen sei es ihr von Mai 2021 an möglich gewesen, ihre Mutter, die sich in der letzten Phase ihres Lebens befinde, zu besuchen.

5

Das Pflegeheim wies die Anschuldigungen zurück und erklärte, die Beschwerdeführerin zu 1. gefährde fortwährend ihre Mutter und störe den Betrieb des Heims erheblich.

6

3. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Betreuerin ihrer Mutter wandte, trennte das Amtsgericht München das Verfahren ab und verwies es an das Betreuungsgericht. Im Übrigen wies es den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. zurück.

7

4. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin zu 1. sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts München.

8

5. Mit hier allein angegriffenem Beschluss vom 28. November 2022 wies das Landgericht München I die sofortige Beschwerde zurück. Diese sei unbegründet. Ein Verfügungsanspruch sei nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Durchführung von Besuchen der Beschwerdeführerin zu 1. habe seine Grundlage in § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 6 Abs. 1 GG schütze die Familie zunächst als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit wandele sich diese zu einer bloßen Hausgemeinschaft und schließlich zu einer Begegnungsgemeinschaft. Art. 6 Abs. 1 GG enthalte eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe. Das Besuchsrecht einer erwachsenen Tochter bei ihrer pflegebedürftigen Mutter sei als Teil der Begegnungsgemeinschaft grundrechtlich geschützt; dies müsse im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte bei der Auslegung des Zivilrechts berücksichtigt werden. § 1004 Abs. 1 BGB könne einen Anspruch auf Beseitigung eines die Beschwerdeführerin zu 1. belastenden Zutrittsverbots begründen. Dem grundsätzlich geschützten Besuchsrecht der Tochter stehe das aus dem privatrechtlichen Eigentum abzuleitende Hausrecht der Antragsgegnerin gegenüber. Die Befugnis, Dritten, die nicht vertraglich zum Betreten des Altenheims und zum Verweilen darin berechtigt seien, den Zutritt zu dem Gebäude zu verwehren, sei hier durch die Zweckbestimmung des Eigentums als Pflegeheim beschränkt. Die Antragsgegnerin öffne ihr Haus bewusst dem Besucherverkehr. Den Angehörigen ihrer Bewohner, die das Heim zu Besuchszwecken zu betreten wünschten, könne sie den Zugang nur bei Vorliegen triftiger Gründe untersagen, insbesondere dann, wenn Besuche nachhaltig die Ordnung und den Frieden in dem Heim oder die für die Abläufe des Pflegebetriebes getroffenen Anordnungen verletzen würden. Voraussetzung für einen Verfügungsanspruch sei nach alledem, dass die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betreuten den Besuch beziehungsweise die Besuche der Beschwerdeführerin zu 1. genehmigt und das Heim einen den Vorgaben der Betreuerin entsprechenden Besuch unberechtigterweise untersagt habe. Ob die Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Betreuerin der Beschwerdeführerin zu 2. einen Anspruch darauf habe, ihr ein Besuchsrecht dreimal wöchentlich einzuräumen, sei im Rahmen eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens zu klären. Ob die Verweigerung des Einverständnisses der Betreuerin rechtmäßig sei, sei vorliegend nicht zu klären. Ohne dieses Einverständnis sei ein Verfügungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Die Betreuerin habe am 8. November 2022 mitgeteilt, sie sei mit Besuchen nicht einverstanden.

9

6. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin zu 1. Anhörungsrüge, über die noch nicht entschieden wurde. Im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens stellte sie mehrere Befangenheitsanträge, über die ebenfalls noch zu befinden sind.

10

7. Im betreuungsgerichtlichen Verfahren wies das Amtsgericht München - Betreuungsgericht - mit Hinweisschreiben vom 27. Mai 2022 darauf hin, dass es keine Weisung an das Pflegeheim richten könne. Die allein maßgebliche Problemstellung sei das von dem Pflegeheim erlassene Hausverbot, über das im betreuungsgerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden könne.

II.

11

1. Mit ihrer am 28. Dezember 2022 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die die Beschwerdeführerin zu 1. in eigenem Namen und im Namen ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin zu 2., erhebt, rügt die Beschwerdeführerin zu 1. die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Familiengrundrechts (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie der Sache nach auch ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und stellt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Darüber hinaus begehrt sie eine exakt nachvollziehbare Begründung ihrer Entscheidung.

12

2. Zum Sachverhalt führt die Beschwerdeführerin zu 1. im Wesentlichen noch aus, sie sei gelernte Pflegefachkraft und beruflich sehr belastet. Die Beschwerdeführerin zu 2. sei 87 Jahre alt, seit langem dement und sehr gebrechlich (Pflegegrad 5). Die Beschwerdeführerin zu 1. sei bereits zweimal wegen angeblichen Hausfriedensbruchs verurteilt worden; etliche weitere Strafanzeigen seien bereits gestellt worden. Dass Rügen von Pflegemängeln mit Hausverboten beantwortet würden, sei allgemein bekannt. Seit Jahren sei es der Beschwerdeführerin zu 1. nicht möglich, die Beschwerdeführerin zu 2. regelmäßig zu besuchen. Das Pflegeheim habe mehrfach Hausverbote verhängt. Stets seien ihre Hinweise auf Mängel ursächlich gewesen.

13

3. Die Beschwerdeführerin zu 1. steht auf dem Standpunkt, sie sei berechtigt, die Rechte ihrer Mutter für diese geltend zu machen. Die Entscheidung des Landgerichts München I missachte ihre und ihrer Mutter Menschenwürde, die in der engen Bindung zwischen Mutter und Kind bestehe. Ein verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Besuch müsse auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 24 StVollzG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folgen. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 239 StGB und des § 227 BGB (und § 32 StGB) müsse darauf hinauslaufen, dass ein Besuchsrecht bestehe. Das Landgericht München I habe ihre Ausführungen zu Art. 1 Abs. 1 GG, § 227 BGB und § 24 StVollzG in seiner Entscheidung nicht erwähnt und rechtlich eingearbeitet. Eine Entscheidung über ihre Gehörsrüge sei bislang noch nicht ergangen. Völlig unhinterfragt werde zudem das Einverständnis der Betreuerin mit dem der Beschwerdeführerin zu 2. gleichgestellt. Es werde nicht geprüft, inwiefern dies mit der Menschenwürde vereinbar sei. Sachgerecht sei es, auch Laienrichter zu beteiligen, dann wären andere Entscheidungen getroffen worden.

14

4. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin zu 1. ihr Vorbringen im Wesentlichen: Sie sei seit Jahren außerordentlich belastet; diesbezüglich reiche sie eine ärztliche Bescheinigung und eine eidesstattliche Versicherung ein.

15

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Rechtsweg sei erschöpft. Dass dieser hier zweigeteilt und das Betreuungsgericht zum Teil zuständig sei, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Die Eilbedürftigkeit der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens.

16

5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 legte die Beschwerdeführerin zu 1. die dienstlichen Stellungnahmen zu ihren im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens erhobenen Befangenheitsanträgen vor und erklärte, sie gehe davon aus, dass, sollten ihre Befangenheitsanträge und ihre Gehörsrüge abgelehnt werden, sie nicht noch einmal Verfassungsbeschwerde erheben müsse. Sollte dies dennoch erforderlich sein, bitte sie um einen entsprechenden Hinweis.

III.

17

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG), da sie - jedenfalls gegenwärtig - nicht zulässig ist. Wegen des von der Beschwerdeführerin zu 1. gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine sofortige Entscheidung geboten.

18

1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. erklärt, auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 2. zu handeln, wurde die Verfassungsbeschwerde nicht wirksam erhoben, da eine ordnungsgemäße Vertretung nicht erkennbar ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu 2. unter Betreuung steht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betreuerin die Beschwerdeführerin zu 1. bevollmächtigte, ein Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen. Eine Vertretungsmacht aus anderen, familienrechtlichen Gründen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Darüber hinaus geht aus der Verfassungsbeschwerde auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderliche Qualifikation besitzt.

19

2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. in eigenem Namen Verfassungsbeschwerde erhebt, ist diese unzulässig, da sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die prozessuale Lage vor den Fachgerichten ist noch offen. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist darauf zu verweisen, zunächst eine Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Umgangsbestimmung der Betreuerin herbeizuführen. Im Falle eines Obsiegens müsste das Hausverbot sodann erneut zur zivil-gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.

20

a) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 964/82] <78>). Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 [BVerfG 08.01.1985 - 1 BvR 830/83] <389>; 81, 22 <27>). Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88] <107>). Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorträgt, dass ihre Prüfung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84] <190>).

21

b) Das Landgericht München I stützte seine Entscheidung maßgeblich auf den Gedanken, dass das Pflegeheim Besuche nur zu dulden habe, wenn diese von der Betreuerin der Beschwerdeführerin zu 2. gestattet worden seien. Eine solche Gestattung in dem von der Beschwerdeführerin zu 1. gewünschten Umfang habe die Betreuerin bislang verweigert. Noch ungeklärt ist, ob diese Umgangsregelung rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführerin zu 1. steht die Möglichkeit offen, sich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen und die von der Betreuerin erlassene Umgangsregelung zur Überprüfung zu stellen.

22

c) Diesen Weg zu beschreiten, kann der Beschwerdeführerin zu 1. zugemutet werden. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass - insbesondere angesichts des Hinweisschreibens des Betreuungsgerichts vom 27. Mai 2022 - die Gefahr zirkelschlussartig aufeinander bezogener Entscheidungen, die die Frage der Tragfähigkeit der von dem Pflegeheim und der Betreuerin erhobenen Vorwürfe letztlich offenlassen und die Beschwerdeführerin zu 1. im Ergebnis rechtsschutzlos stellen, besteht. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin zu 1. vor dem Betreuungsgericht sind aber offen. Bei korrektem Vorgehen der Fachgerichte kann eine derartige Situation der Rechtsschutzlosigkeit nicht eintreten.

23

aa) Die Beschwerdeführerin zu 1. kann gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an dem Betreuungsverfahren beteiligt werden. In diesem Rahmen kann sie die von der Betreuerin erlassene Umgangsregelung nach § 1834 Abs. 1 und 3 BGB zur Überprüfung stellen.

24

bb) Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens erscheinen offen. Nach § 1834 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist ein Betreuer nur dann zu einer Regelung des Umgangs des Betreuten berechtigt, wenn dieser dies wünscht oder wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete und erhebliche Gefährdung abzuwenden (vgl. Müller-Engels, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 1834, Rn. 6 <Jan. 2023>). Im betreuungsgerichtlichen Verfahren wäre zu klären, ob eine solche Gefährdung tatsächlich besteht. Dabei müssten die dem Hausverbot zugrunde liegenden Vorwürfe auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Da es sich hierbei um streitige Tatsachen handelt, würde ein bloßer Verweis auf das Hausverbot nicht genügen.

25

cc) Davon zu unterscheiden ist die weitergehende Frage, ob es, für den Fall, dass ein betreuungsrechtlich wirksames Besuchsverbot nicht besteht, dem Pflegeheim gestattet ist, aus wichtigem Grund ein Hausverbot zu erlassen. Hierzu ist es nur nach Abmahnung und umfassender Interessen- und Güterabwägung in besonderen Ausnahmefällen berechtigt (vgl. LG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 T 610/13 -, juris, Rn. 4). Im Falle eines Obsiegens vor dem Betreuungsgericht kann die Beschwerdeführerin zu 1. das hier streitgegenständliche Hausverbot erneut zu zivil-gerichtlicher Überprüfung stellen.

26

dd) Da der Beschwerdeführerin zu 1. somit noch prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, die von ihr gerügten Grundrechtsverletzungen im Rahmen fachgerichtlicher Verfahren zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig.

IV.

27

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Müller

Langenfeld

Fetzer

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