Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.01.2023, Az.: 2 BvR 1451/22

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.01.2023
Aktenzeichen
2 BvR 1451/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 41541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr145122

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.