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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.12.2022, Az.: 2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20
Ablehnung der Anträge auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerden
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2022
Referenz: JurionRS 2022, 45720
Aktenzeichen: 2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20221207.2bvc000220

BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand werden abgelehnt.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

[Gründe]

1

1. Den Anträgen auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war nicht zu entsprechen. Zwar kann der Antrag auch konkludent erfolgen, etwa indem der verfahrenseinleitende Antrag - wie vorliegend - durch einen Dritten eingereicht und darin die besondere Sachkunde des Dritten behauptet wird. Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert aber eine Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Naumann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 22 Rn. 18). Daran fehlt es. Im Übrigen kommt eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die Wahlprüfungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1).

2

2. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerden waren die Anträge auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

3

3. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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