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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.11.2022, Az.: 1 BvR 2020/22

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Unzulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.11.2022
Aktenzeichen
1 BvR 2020/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 67631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221122.1bvr202022

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 24.06.2022 - AZ: 3 O 118/22
OLG Rostock - 17.10.2022 - AZ: 6 U 29/22

Fundstelle

  • NJ 2023, 38

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 [BVerfG 07.11.2017 - 2 BvE 2/11] <142 f. Rn. 238 ff.> m.w.N.) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 <204>; 147, 50 <142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.