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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.10.2022, Az.: 2 BvQ 80/22

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.10.2022
Aktenzeichen
2 BvQ 80/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 67635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221021.2bvq008022

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvQ 10/22 -, Rn. 2) und ihre Erhebung keinen Missbrauch darstellte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.