Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.10.2022, Az.: 2 BvQ 89/22
Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.10.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 89/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 67636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221020.2bvq008922
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.