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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.10.2022, Az.: 2 BvQ 89/22

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.10.2022
Aktenzeichen
2 BvQ 89/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 67636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221020.2bvq008922

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.