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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.08.2022, Az.: 1 BvQ 54/22

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.08.2022
Aktenzeichen
1 BvQ 54/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 30147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220812.1bvq005422

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.

[Gründe]

1

Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.

2

1. Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind Richterinnen und Richter, die schon einmal in Verfahren entschieden haben, die der Beschwerdeführer angestrengt hat, nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).

3

2. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen und diese sind von der Entscheidung in der Sache auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.