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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.08.2022, Az.: 1 BvR 1462/21

Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.08.2022
Aktenzeichen
1 BvR 1462/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 67624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220811.1bvr146221

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München - 23.04.2021 - AZ: 10 Sa 236/18
LAG München - 28.07.2020 - AZ: 10 Sa 236/18
LAG München - 07.03.2019 - AZ: 10 Sa 236/18
LAG München - 10.01.2019 - AZ: 10 Sa 236/18
LAG München - 09.11.2018 - AZ: 10 Sa 236/18

Fundstelle

  • FA 2022, 286

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.