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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.08.2022, Az.: 1 BvR 850/21

Nichtannahme einer ersichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.08.2022
Aktenzeichen
1 BvR 850/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 31026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220808.1bvr085021

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 21.08.2019 - AZ: 6 K 77/19
VGH Baden-Württemberg - 01.12.2020 - AZ: 10 S. 2503/19
VGH Baden-Württemberg - 04.02.2021 - AZ: 1 VB 126/20

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>; stRspr).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.