Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.08.2022, Az.: 1 BvR 850/21
Nichtannahme einer ersichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.08.2022
- Aktenzeichen
- 1 BvR 850/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 31026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220808.1bvr085021
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 21.08.2019 - AZ: 6 K 77/19
- VGH Baden-Württemberg - 01.12.2020 - AZ: 10 S. 2503/19
- VGH Baden-Württemberg - 04.02.2021 - AZ: 1 VB 126/20
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.