Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.08.2022, Az.: 1 BvR 2180/21
Beschl. v. 03.08.2022, Az.: 1 BvR 2180/21
Berichtigung eines Schreibversehens
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Koblenz - 03.09.2021 - AZ: 7 W 598/21
OLG Koblenz - 17.09.2021 - AZ: 7 W 598/21
BVerfG, 03.08.2022 - 1 BvR 2180/21
Tenor:
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5, Ziff. 3., Rn. 12 statt "§ 155a und § 155b FamFG" richtig heißen muss: "§ 155b und § 155c FamFG".
[Gründe]
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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