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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.2022, Az.: 2 BvR 2216/20
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2022
Referenz: JurionRS 2022, 26353
Aktenzeichen: 2 BvR 2216/20
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG

Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht

Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht

Fundstelle:

BVerfGE 162, 357 - 0

Hinweis:

Verbundenes Verfahren :
BVerfG - 13.07.2022 - AZ: 2 BvR 2217/20

BVerfG, 13.07.2022 - 2 BvR 2216/20

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn (...),
2. der (...)-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer (...),
3. des (...)-e.V.,
vertreten durch den Vorstand (...),
- Bevollmächtigte: (...), -
gegen Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgerich (tBeschluss des Bundestages vom 26. November 2020, Plenarprotokoll 19/195 Seite 24661 <D>, Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 2020, BTDrucks 19/22847)
- 2 BvR 2216/20 -,
II. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...),
gegen Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (Beschluss des Bundestages vom 26. November 2020, Plenarprotokoll 19/195 Seite 24677 <C>, Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 2020, BTDrucks 19/22847)
- 2 BvR 2217/20 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 13. Juli 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Den bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 [BVerfG 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20] <228 ff. Rn. 45 ff.> - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

König

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

Maidowski

Langenfeld

Wallrabenstein

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