Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.06.2022, Az.: 2 BvR 852/20
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung (hier: Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien ergangenen Freiheitsstrafe)
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.06.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvR 852/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 22929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220609.2bvr085220
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 23.01.2020 - AZ: III - 2 Ws 45/19
- LG Essen - 17.01.2019 - AZ: I StVK 1900/17
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021 und 21. Dezember 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
[Gründe]
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021 und 21. Dezember 2021 wiederholt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.