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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.04.2022, Az.: 2 BvR 946/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.04.2022
Aktenzeichen
2 BvR 946/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 17149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220405.2bvr094619

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf - 12.12.2018 - AZ: 37 C 328/18

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

[Gründe]

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.