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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.02.2022, Az.: 2 BvQ 10/22

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bescheid in Klageerzwingungssache

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.02.2022
Aktenzeichen
2 BvQ 10/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 11719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220209.2bvq001022

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in einer Klageerzwingungssache.

II.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag enthält schon nicht die Angaben, die für eine - den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechende - Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller mehrere Dokumente als Anlagen zu seinem Antrag vorlegt, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 [BVerfG 21.06.1989 - 1 BvR 32/87] <263>; 83, 216 <228>).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.