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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.01.2022, Az.: 1 BvR 2026/19

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.01.2022
Aktenzeichen
1 BvR 2026/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 10975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220126.1bvr202619

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 15.05.2018 - AZ: 7 U 34/17

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.