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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.12.2021, Az.: 1 BvR 2009/21

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.12.2021
Aktenzeichen
1 BvR 2009/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 56135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211217.1bvr200921

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 30.06.2021 - AZ: 14 O 316/21
OLG Bamberg - 16.08.2021 - AZ: 4 W 48/21

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. August 2021 - 4 W 48/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2021 - 14 O 316/21 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.