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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.12.2021, Az.: 1 BvQ 113/21

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.12.2021
Aktenzeichen
1 BvQ 113/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 51054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211213.1bvq011321

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.