Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.12.2021, Az.: 2 BvR 1110/21
Widerholung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.12.2021
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1110/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 51029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206.2bvr111021
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 10.06.2021 - AZ: OLG Ausl 209/18
- OLG Dresden - 30.03.2021 - AZ: OLG Ausl 209/18
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
[Gründe]
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2021 verwiesen.