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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.10.2021, Az.: 2 BvC 8/21

Anordnung der Auslagenerstattung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.10.2021
Aktenzeichen
2 BvC 8/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 43444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211008.2bvc000821

Tenor:

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.

[Gründe]

1

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.